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GeneralObwohl es auf dem Markt bereits erschwingliche (oder sogar kostenlose) technische Lösungen für den Austausch strukturierter elektronischer Rechnungen gibt, werden einige Unternehmen zunächst gezwungen sein, mehr in solche Lösungen zu investieren. Aus diesem Grund hat die Regierung einige Maßnahmen zur Förderung digitaler Investitionen getroffen.
Als Ausgleich für die Kosten, die Sie möglicherweise für diese technischen Anpassungen aufwenden müssen, wurden zwei steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für Selbstständige und kleine Unternehmen eingeführt:
- Ab dem 1. Januar 2025 wird der Investitionsabzug für digitale Investitionen auf 20 % erhöht.
- In den Veranlagungszeiträumen 2024 bis 2027 können kleine Unternehmen und Selbstständige, die Abonnementlösungen nutzen, einen erhöhten Kostenabzug von 120 % für Rechnungsstellungspakete und Beratungskosten geltend machen, die im Rahmen der Erfüllung der neuen Verpflichtungen anfallen. Der Mehrpreis für ein bestehendes Software-Abonnement im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungsstellung (Erstellung, Versand und Empfang strukturierter elektronischer Rechnungen) wird ebenfalls für den erhöhten Kostenabzug von 120 % berücksichtigt, sofern dieser Mehrpreis auf der Rechnung separat ausgewiesen ist.
Der erhöhte Kostenabzug sorgt dafür, dass solche Ausgaben im Rahmen der strukturierten elektronischen Rechnungsstellung steuerlich gleich behandelt werden, unabhängig davon, ob es sich um eine Investition oder um reine Kosten handelt.
Es versteht sich von selbst, dass der erhöhte Kostenabzug nur die direkten Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die Einhaltung der Verpflichtungen bezüglich der elektronischen Rechnungsstellung betrifft, für die sich das Unternehmen entscheidet, sie nicht zu aktivieren, oder die nicht für eine Aktivierung in Betracht kommen. Die Abschreibungskosten kommen nie für den hier erwähnten Kostenabzug in Betracht. Vorgesehen sind: die periodischen Abonnementkosten für die Rechnungsstellungspakete sowie die Beratungskosten, die speziell für die Vorbereitung oder die Umsetzung der Verpflichtungen anfallen.
Was ist ein kleines Unternehmen?
Kleine Gesellschaften (Artikel 1:24 § 1 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen (GesVerGB)) sind Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten:
- Umsatz: 11.250.000 Euro
- Bilanzsumme: 6.000.000 Euro
- Beschäftigte: 50