Ziel
UnternehmenAb dem 1. Januar 2026 müssen alle belgischen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen untereinander elektronische Rechnungen verwenden. Der Entwurf des Gesetzes zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer enthält mehrere Maßnahmen in Bezug auf diese verpflichtende E-Rechnungsstellung. Die Finanzkommission der Kammer hat diesen Entwurf bereits in erster Lesung geprüft, er kann jedoch in diesem Jahr nicht mehr in der Plenarsitzung zur Abstimmung gebracht oder veröffentlicht werden.
Um zu verhindern, dass für die Unternehmen vorübergehende und unnötige Kosten aufgrund dieser Verzögerung anfallen, akzeptiert der FÖD Finanzen, dass die beiden folgenden Maßnahmen in Sachen MwSt. ab dem 1. Januar 2026 angewandt werden:
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Beschränkung des Anwendungsbereichs der Verpflichtung zur E-Rechnungsstellung auf in Belgien niedergelassene Unternehmen: Die Verpflichtung zur Ausstellung und zum Empfang elektronischer Rechnungen gilt nicht für Unternehmen, die nicht in Belgien ansässig sind (die also weder den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung in Belgien haben), auch wenn sie in Belgien für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind.
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Einführung einer sogenannten Fallback-Regelung: Wenn der Empfänger einer elektronischen Rechnung aus technischen Gründen keine elektronischen Rechnungen empfangen kann (weder selbst noch über einen Dritten, der in seinem Namen und für seine Rechnung handelt), ist der Lieferer oder Dienstleistungserbringer nicht verpflichtet, eine elektronische Rechnung auszustellen. Letzterer unterliegt jedoch weiterhin der Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung. Diese kann dann auf Papier oder in elektronischer Form erstellt werden (z. B. im Word- oder PDF-Format).
Diese Fallback-Maßnahme entbindet den Empfänger der Rechnung nicht von seiner allgemeinen Verpflichtung, elektronische Rechnungen von seinem Lieferer oder Dienstleistungserbringer empfangen zu können, und zwar in der Form, in der diese ausgestellt werden. Er muss unverzüglich die hierfür erforderlichen Vorkehrungen treffen.
Diese beiden Informationen wurden bereits über die FAQ auf der Website efacture.belgium.be mitgeteilt. Mit der geplanten Gesetzesänderung soll ihnen eine Rechtsgrundlage gegeben werden.